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Gewerbeimmobilien – Sonderverwaltung

Im Rahmen eines separaten Sonderverwaltungsvertrages bieten wir Ihnen die komplette Betreuung Ihres Gewerbeobjektes bzw. Ihres Gewerberaum- oder Handelsflächenmietverhältnisses an. Für die umfassende buchhalterische Verwaltung mit Erstellung der Betriebskostenabrechnung und technischer Betreuung unterbreiten wir Ihnen gern ein Vertragsangebot. 

Wir übernehmen auf Wunsch auch einzelne Leistungen in diesen Bereichen. Bei Fragen oder wenn Sie mehr Informationen erhalten möchten, nutzen Sie unser Kontaktformular.

Gewerberaum-Leerstand

Unsere Leistungen bei der Verwaltung von Gewerbeimmobilien im Überblick:

Allgemeine Verwaltung

  • Abschluss und Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit dem Auftraggeber
  • Überwachung des monatlichen Mieteneinganges
  • Geltendmachung von Mieterhöhungen gemäß Mietvertrag (z. B. bei Staffelmietvereinbarung)
  • jährliche Betriebs- und Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter
  • Jahresabrechnung der Bewirtschaftungskosten mit dem Eigentümer
  • Regelung und Verwahrung des Schriftverkehrs mit dem Mieter

Technische Verwaltung

  • Vergabe, Kontrolle und Abnahme notwendiger Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen
  • Erfassen, Besichtigung und Anzeige von Mängeln beim Gewährleistungsträger
  • Übergabe bzw. Abnahme bei Mietereinzug/ Mieterauszug
  • regelmäßige Begehungen bzw. Besichtigungen
  • Aufstellung periodischer Instandhaltungspläne
  • Veranlassen der Überprüfung der technischen Einrichtungen gemäß geltender Vorschriften

Kommunikation

  • aktuelle Information des Eigentümers über Einnahmen und Ausgaben sowie aktuelle Aktionen – die Mieteingänge einschließlich damit verrechneter Beträge und dazugehöriger Belege können online auf http://elb.immobilien/ eingesehen werden
  • Ansprechpartner für die Mieter in allen Mietrechtsangelegenheiten
  • enge Zusammenarbeit mit beauftragten Dienstleistern
  • Auswahl zuverlässiger ortsansässiger Handwerker mit optimalem Preis-Leistungsniveau

Aktuelles

Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen

Im Bundesland Sachsen sind die Maßnahmen zur Installation von Rauchwarnmeldern in bestehenden Gebäuden bis zum 31.12.2023 umzusetzen. In der DIN 14676 ist festgelegt, dass alle Schlaf-/Kinderzimmer sowie sämtliche Flucht-und Rettungswege (aus Schlafräumen) mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind.
Wir weisen darauf hin, dass nach den gesetzlichen Regelungen der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Pflicht der Gemeinschaft und im Rahmen dessen der gesetzlichen Anordnung nachzukommen ist.
Entsprechende Beschlussanträge werden für alle Gemeinschaften, die noch nicht mit Rauchwarnmeldern entsprechender Anzahl ausgerüstet sind, in den diesjährigen ordentlichen Eigentümerversammlungen zur Abstimmung gebracht.
Bei den von uns verwalteten Mietshäusern stimmen wir die Beauftragung des Einbaus und der Wartung der Geräte mit den jeweiligen Eigentümern ab.

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Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Mitteldeutschland e. V.