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WEG-Reform: VDIV Deutschland begrüßt vorgelegten Referentenentwurf des BMJV
WEG-Reform: VDIV Deutschland begrüßt vorgelegten Referentenentwurf des BMJVDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 14. Januar den lange erwarteten Referentenentwurf zur Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Umlauf gebracht. Er zielt auf eine umfassende und grundlegende Reform des Gesetzes ab. Hierfür hat sich der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland), dessen Mitglied auch die Elb-Immobilien Verwaltungs GmbH ist, bereits seit Jahren nachdrücklich eingesetzt.
Wesentliche Inhalte des WEG-Entwurfs, die sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern können, sind:
Neuregelung der Zustimmungsquoten für bauliche Maßnahmen
Bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz werden im Referentenentwurf privilegiert. Sie sollen nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen. Stattdessen soll jeder Eigentümer grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf haben und die damit verbundenen Kosten selbst tragen. Gleiches soll für den Mieter gelten.
Bauliche Maßnahmen sollen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Die überstimmte Minderheit wird dabei mit einer differenzierten Regelung zur Kostentragung vor unangemessenen Belastungen geschützt. Allerdings wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Gebäude in einen zeitgemäßen baulichen Zustand zu versetzen, was in der Praxis sicher zu Diskussionen führen wird.
Stärkung der Eigentümerversammlung als Beschlussorgan
Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der Entscheidungsfindung aufgewertet werden, indem die Ladungsfrist von zwei auf vier Wochen verlängert wird. Zudem sieht der Referentenentwurf vor, das Beschlussfähigkeitsquorum aufzuheben, sodass Versammlungen unabhängig von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig sind.
Stärkung des Verwaltungsbeirats
Der Verwaltungsbeirat soll gestärkt werden, indem dessen Größe an den Bedarf der jeweiligen Gemeinschaft angepasst werden kann und die Haftung seiner Mitglieder beschränkt wird.
Flexibilisierung der Tätigkeit des Verwalters
Der Verwalter soll für alle gewöhnlichen Maßnahmen, die aus objektiver Sicht keine Entscheidung der Wohnungseigentümer erfordern, zuständig sein. So soll die Handlungsfähigkeit erhöht und der Bedarf an zusätzlichen Eigentümerversammlungen reduziert werden.
Reduziertes Streitpotenzial und vereinfachte Beilegung
Mit einer klareren und einfacheren Fassung der Vorschriften zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, baulichen Veränderungen und zur Entstehung der rechtsfähigen Gemeinschaft soll das Streitpotenzial in Eigentümergemeinschaften reduziert werden. Ergänzend hierzu soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern. So sind künftig beispielsweise Beschlussanfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft zu richten statt alle Wohnungseigentümer zu verklagen.
Grundbuchändernde Beschlüsse und Wegfall der Beschlusssammlung
Beschlüsse, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel gefasst werden, müssen künftig in das Grundbuch eingetragen werden, um gegen Sondernachfolger zu wirken. Beschlüsse hingegen, die aufgrund einer gesetzlichen Öffnungsklausel gefasst werden, wirken auch ohne Grundbucheintragung gegen Sondernachfolger.
Aufgrund dieser Regelung wird der eigentliche Zweck der Beschlusssammlung, Erwerber über bedeutsame Beschlüsse zu informieren, hinfällig. Die gesetzliche Pflicht zum Führen einer Beschlusssammlung, soll daher entfallen.
Werdende Eigentümergemeinschaft
Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ist derzeit mit zahlreichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Diese werden im Referentenentwurf dadurch beseitigt, dass die Gemeinschaft bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher entstehen soll – als Ein-Mann-Gemeinschaft.
Harmonisierung von Wohnungseigentums- und Mietrecht
Jedes Jahr befassen sich deutsche Gerichte mit über 250.000 wohnungseigentums- und mietrechtlichen Auseinandersetzungen. Ursache ist die fehlende Harmonisierung beider Rechtsgebiete. Der VDIV Deutschland begrüßt daher, dass der Referentenentwurf auch dieses Thema umfassend behandelt. Er sieht aufeinander abgestimmte Regelungen zur Förderung der Elektromobilität, des Gebrauchs durch Menschen mit Behinderung und zum Einbruchsschutz vor sowie zur Betriebskostenabrechnung und die auf Baumaßnahmen bezogene Duldungspflicht des Mieters.
22.1.2020